Business Tax in China könnte fallen

am 24.11.2011 in aktuelle Rechtsinformationen veröffentlicht

In China wird bisher bei indirekten Steuern zwischen der Besteuerung von Dienstleistungen und der Besteuerung von Warenlieferungen unterschieden.

Warenlieferungen werden bisher mit einem Standardsteuersatz von 17 % besteuert, für bestimmte Waren gilt der ermäßigte Steuersatz von 13 %, die Steuer für Kleinunternehmer beträgt 6 %. (Value Added Tax)

 

Daneben wird eine Geschäftssteuer auf die Erbringung von Dienstleistungen und den Transfer von immateriellen Wirtschaftsgütern (auch Know-how-Transfer) erhoben. (Business Tax). Der Steuersatz unterscheidet sich nach den jeweiligen Leistungen: 3 % für Kommunikations- und Transportdienstleistungen, Baugewerbe, Post und Telekommunikationsdienstleistungen, Kultur und Sport. 5 % für Bank-, Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Hotel und Gaststättengewerbe, Tourismus, Leasing, Werbung, Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmens- und Personalberater, Handelsvertretungen und bei der Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen, beispielsweise Grundstücksrechte, Patente, Marken, Urheberrechte sowie beim Verkauf von unbeweglichen Gütern, insbesondere Gebäuden. 5 - 20 % für Dienstleistungen in der Unterhaltungsindustrie wie Tanzlokale, Tanzstätten, Karaokebars, Billardlokale und Golf. 

Im Gegensatz zur Umsatzsteuer ist bei der Geschäftssteuer kein Vorsteuerabzug möglich.

 

Am 01.01.2012 startet in Shanghai nunmehr ein Pilotprojekt, welches in Bezug auf einzelne Dienstleistungsbranchen die Business Tax durch die Value Added Tax ersetzt. Die im Rahmen des Projektes betroffenen Branchen sind Transportdienstleistungen und einzelne andere sogenannte "moderne" Dienstleistungsbranchen. Gleichzeitig werden zwei neue Umsatzsteuersätze in Höhe von 6% bzw. 11% eingeführt, welche auf die vom Projekt erfassten Dienstleistungen Anwendung finden.

 

Es ist somit davon auszugehen, dass es nach erfolgreicher Testphase zu einer Vereinheitlichung der indirekten Steuern kommen wird. 

 

Ein solche Entwicklung wäre auch dringend zu begrüßen. Insbesondere würden so Abgrenzungsprobleme und Rechtsunsicherheiten entfallen, die die Einordnung von Leistungen in eines der beiden Steuersysteme mit sich bringt, im Speziellen für Fälle, wo eine einfache Einordnung nicht ohne Weiteres möglich ist. Gemeint sind damit in erster Linie die sogenannten gemischten Aktivitäten. Bei Geschäftsaktivitäten, die sowohl der Umsatzsteuer (VAT), als auch der Geschäftssteuer (Business Tax) unterliegen können, (sogenannte “mixed sales activities”) gilt, dass Geschäftstätigkeiten die von Unternehmen/Organisationen oder Einzelpersonen durchgeführt werden, die in den Bereichen Produktion, sowie Groß- und Einzelhandel tätig sind, als Verkauf von Produkten anzusehen sind und daher der prinzipiell der Umsatzsteuer unterliegen. Gemischte Aktivitäten anderer Organisationen oder Einzelpersonen gelten dagegen als die Erbringung von Dienstleistungen und unterliegen grunds. nicht der Umsatzsteuer. 


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