Ausländische Gesellschaften

Im Wechselspiel mit dem Auftreten von japanischen Gesellschaften auf auswärtigen Märkten, entfalten ausländische Gesellschaften Tätigkeiten auf dem japanischen Markt. Finden Unternehmenstransaktionen im Überseegeschäft statt, kommt es zwangsläufig zu rechtsrelevanten Streitfragen bei denen sowohl ausländisches Recht, als auch japanisches Recht unmittelbar betroffen ist.

Bei solcher Art von Rechtsstreitigkeiten ist es in Japan wichtig zu unterscheiden, ob es sich um Rechtsstreitigkeiten handelt auf die internationales Privatrecht Anwendung findet, oder ob es um eine Streitigkeit eines ausländischen Unternehmens geht, auf das sich das Recht betreffend der rechtlichen Bedingungen von Ausländern, genannt horei, anwenden lässt.

Das internationale Privatrecht ist grundsätzlich bei Rechstreitigkeiten eines Unternehmens anwendbar, wenn seine Rechtspersönlichkeit in Japan nicht anerkannt ist. Ist hingegen die Rechtspersönlichkeit eines ausländischen Unternehmens in Japan anerkannt, gilt das Recht betreffend die rechtlichen Bedingungen von Ausländern in Japan.

Das internationale Privatrecht wird dabei durch das lex societatis bestimmt. Zur genauen Bestimmung wird die Gründungstheorie herangezogen. Die Gründungstheorie besagt im Grundsatz, dass Streitigkeiten betreffend den inneren und äußeren Beziehungen eines Unternehmens, durch das Recht des Landes bestimmt werden, welches dem Unternehmen die Rechtspersönlichkeit gewährt. Das lex societatis entscheidet hiernach über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung, der Errichtung und Änderung der Gesellschaftssatzung, oder der Registrierung der Gesellschaft. Hinzukommen Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Form der Gesellschaft und der Mindestanzahl der Gesellschafter.

Das lex societatis ist weiterhin anzuwenden auf das Stimmrecht der Aktionäre, die Rechte von Minderheitsaktionären, das Recht der Aktionäre Dividenden zu fordern, Zugewinn und Verlust von Aktionärsrechten, Fragen betreffend der Übertragung von Aktien, Prüfungsregelungen und der Auflösung der Gesellschaft.

Allerdings kommt es bei der Umsetzung des lex societatis häufig zu Einschränken seitens des Staates, in dessen Bereich ausländische Unternehmen Transaktionen vornehmen. Das ist auch in Japan der Fall. So gibt es in Japan einige Ausnahmen, in denen die Anwendung des lex societatis beschränkt wird und stattdessen japanisches Recht Anwendung findet. Die Beschränkung geschieht mit dem Ziel, Rechtsicherheit zu gewährleisten und die nationalen Aktionäre zu schützen. So schreibt zum Beispiel Art. 483 des japanischen Handelsgesetzes vor, dass auf eine ausländische Aktiengesellschaft mit Betätigungsfels in Japan, die Aktien an die eigene Gesellschaft übertragen, oder verpfändet, dass japanisches Recht anzuwenden ist. Gleiches gilt für den Art. 479 des japanischen Handelsgesetzes, der die Befugnisse der Gesellschaftsleitung regelt, sowie für Art. 10 des horei, der die Aktienzertifikate betrifft, das Steuerrecht, sowie das Wertpapiertransaktionsgesetz ( siehe Handelsgesetz Art. 485 S.2 ).

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