Körperschaftssteuern
2008 sind die neuen und lang erwarteten Körperschaftsstuerrichtlinien in Kraft getreten. Die Durchführungsrichtlinien klären einen Teil der wichtigsten Fragestellungen, die für die steuerliche Gestaltung eines Engagements in China von Bedeutung sind. Jedoch bleiben Fragen offen, deren Regelung auf den Erlass weiterer Richtlinien der State Administration of Taxation verschoben wurde.
Ziel des neuen Steuergesetzes ist neben der Gleichstellung in- und ausländischer Unternehmen die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Chinas. Wie auch der neue Investitionskatalog deutlich macht, verfolgt die chinesische Regierung bewusst das Ziel der Förderung technologischer Entwicklung und Privilegierung umwelt- und ressourcenschonender Technik.
Damit einher geht die Einschränkung der in der Vergangenheit verfolgten steuerlichen Besserstellung ausländischer Investitionen. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfolgt nunmehr keine regionenbezogene Investitionsförderung ausländischer Unternehmen insbesondere in den Sonderentwicklungszonen mehr, sondern eine sachbezogene steuerliche Unterstützung. Eine Ausnahme gilt bis zum Jahr 2010 für Investitionen im nach wie vor industriell unterentwickelten Westen Chinas.
Das im März erlassene Körperschaftsteuergesetz regelt in seinen 60 Artikeln nur die wesentlichen Aspekte des neuen Steuerregimes. Die Feinabstimmung soll durch Durchführungsbestimmungen der zuständigen Ministerien und Behörden erfolgen, in diesem Falle insbesondere des Finanzministeriums sowie der State Administration of Taxation (SAT). Der Erlass der nun vorliegenden Durchführungsbestimmungen wurde bereits dringend erwartet. Ohne eine verbindliche Auslegung des neuen Körperschaftsteuergesetzes ist es für einen Großteil der Unternehmen nicht möglich, sich auf dessen Anforderungen einzustellen; eine gezielte Steuerplanung für das Jahr 2008 konnte bislang nicht vorgenommen werden.
Auch die nun vorliegenden Durchführungsbestimmungen beantworten nicht alle Fragen. Vieles wird in den kommenden Monaten und Jahren durch weitere Runderlasse der SAT näher bestimmt werden.
Auffällig ist, dass der für den Erlass der Durchführungsbestimmungen verantwortliche Staatsrat den Steuerbehörden ein weiten Bereichen großen Ermessenspielraum zuerkennt. So bleibt der Fiskus anhand von Beurteilungskriterien wie Erforderlichkeit oder Angemessenheit befugt, fallbezogene Einzelentscheidungen zu treffen.
Ansässigkeitsbegriff
Steuerpflichtig mit dem Welteinkommen sind lediglich in China ansässige Unternehmen. Nicht in China ansässige Unternehmen unterliegen der chinesischen Besteuerung in Bezug auf das in der VR China erwirtschaftete Einkommen. Die neuen Durchführungsrichtlinien erweitern die Definition der Ansässigkeit und vergrößern damit den Zugriffsbereich des chinesischen Fiskus.
Nach den Durchführungsrichtlinien ist jedes Unternehmen, das in China gegründet wurde oder das seine tatsächliche Geschäftsleitung in China hat, in China ansässig und unterliegt der chinesischen Körperschaftsteuer auf das Welteinkommen. Ziel ist es, auch solche, häufig chinesische, Unternehmen zu erfassen, die ihren satzungsmäßigen Sitz aus Steuergründen in Hongkong oder Singapur haben, ihre Geschäfte aber hauptsächlich von China aus betreiben (sogenanntes Round Tripping).
Einkommensermittlung
Die Einkommensermittlung entspricht den Vorgaben des bislang geltenden Rechts. Steuerbares Einkommen ist das Bruttoeinkommen abzüglich des steuerfreien Einkommens, der Kosten und Betriebsausgaben. Insbesondere in Bezug auf die abzugsfähigen Betriebsausgaben haben die Durchführungsrichtlinien erste Kriterien aufgestellt.
Betriebsausgabenabzug
Abzugsfähig sind angemessene Ausgaben:
- angemessene Lohnkosten;
- Versicherungsprämien in Bezug auf Aspekte der Arbeitssicherheit, sonstige Prämien nur, wenn das Finanzministerium oder die SAT entsprechende Bestimmungen getroffen hat; diese stehen noch aus;
- Kreditzinsen, bei Kreditaufnahme von Privaten nur bis zur Höhe der banküblichen Zinsen;
- Sozialausgaben für Angestellte bis zu einer Höhe von 14% der Gesamtgehälter;
- Fortbildungskosten für Angestellte bis zu einer Höhe von 2,5 % der Gesamtgehälter;
- bis zu 60% der Unterhaltungskosten / Bewirtungsspesen, höchstens bis zu 0,5% des Jahresumsatzes;
- Aufwendungen für Werbezwecke sind in Höhe von bis zu 15% des Jahresumsatzes absetzbar, für nicht absetzbare Kosten kann ein Verlustvortrag geltend gemacht werden;
- Spenden in Höhe von bis zu 12 % des Jahresbuchgewinns, Sponsorentätigkeiten sind nicht absetzbar;
Besonders gefördert werden Betriebsausgaben für Forschung und Entwicklung sowie qualifizierte Personalkosten (z.B. für die Einstellung Behinderter). In diesen Bereichen ist ein Betriebskostenabzug in Höhe von bis zu 200% möglich.
Steuersatz und Steuerprivilegierung
Das neue Körperschaftsteuergesetz hat den Steuersatz für alle in China tätigen Unternehmen auf einheitlich 25 % festgelegt; die bislang vor allem für ausländische Unternehmen gängigen Steuererleichterungen und -förderungen wurden fast vollständig abgeschafft. Bestimmte Einkommen werden jedoch weiterhin steuerbefreit oder steuerbegünstigt:
Projekte der Hochtechnologie
Mit Spannung erwartet wurden die Vorschriften zur steuerlichen Förderung von Projekten der Hochtechnologie. Das Körperschaftsteuergesetz enthält keine entsprechenden Definitionen, so dass viele Unternehmen bislang noch nicht wissen, unter welchen Voraussetzungen sie ab Januar 2008 eine Steuerminderung beantragen können bzw. Steuervorteile, von denen bislang profitiert wurde, beibehalten werden können. Anerkannte Unternehmen der Hochtechnologie unterliegen einem herabgesetzten Steuersatz von 15 %, Art. 28 Enterprise Income Tax Law.
Folgende Voraussetzungen muss ein Unternehmen gemäß Art. 93 der Durchführungsrichtlinien erfüllen, um eine steuerliche Qualifizierung als Unternehmen der Hochtechnologie zu erwerben:
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das Unternehmen muss Eigentümer eines grundlegenden gewerblichen Rechts, insbesondere Patentrechts, sein.
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das entsprechende Recht muss zu den von der chinesischen Regierung unterstützten und geförderten
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Hochtechnologiebereichen zählen; zu diesem Kriterium werden weitere Bestimmungen der Kommission für
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Wissenschaft und Technik, des Finanzministeriums sowie der SAT erwartet;
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die jährlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung müssen einen bestimmten, noch durch die SAT festzulegenden Prozentsatz des Jahresumsatzes übersteigen;
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das Unternehmen muss durch seine Hochtechnologieprodukte einen gewissen, noch näher zu bestimmenden Prozentsatz seines Einkommens erwirtschaften und
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das Unternehmen muss in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung einen noch näher zu bestimmenden Prozentsatz der Gesamtbelegschaft beschäftigen.
Insgesamt bleiben die Durchführungsbestimmungen noch zu wenig konkret, um sein Unternehmen auf diese Voraussetzungen einstellen zu können. Ob ein Großteil der bislang als Hochtechnologieunternehmen qualifizierten Unternehmen diesen Status auch im nächsten Jahr unter dem neuen Steuerregime halten können, ist angesichts der durchweg strikten Definition eher fraglich.
Übergangsregelungen
Hinsichtlich der Frage der Übergangsregelungen zu bereits in der Vergangenheit zugestandenen Steuererleichterungen treffen die Implementierungsrichtlinien ebenfalls keine genaue Auskunft. Diese Frage ist insbesondere für ausländische Unternehmen, die nicht im Bereich der Hochtechnologie tätig werden, aber in der Vergangenheit Steuerermäßigungen geltend machen konnten, von Bedeutung.Unternehmen, die von sogenannten Tax Holidays, also Steuerbefreiungen für eine bestimmte Anzahl von Steuerjahren profitierten, können diese in das neue Steuerregime mitnehmen. Für Unternehmen, denen eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung zuerkannt wurde, die aber mangels Gewinnen diese Möglichkeit bislang nicht nutzen konnten, beginnen die Tax Holidays 2008 und enden 2013.
Quellensteuer für Nichtansässige
Die Quellensteuer auf Royalties, Dividenden, Zinsen etc., welche durch Nichtansässige erwirtschaftet werden, wird allgemein auf 10% gesenkt (Art. 91 Durchführungsrichtlinie). Während das Enterprise Income Tax Law noch 20% vorbehaltlich der Möglichkeit einer Steuerermäßigung vorsieht (Art. 3 S. 3 i.V.m. Art. 27 (5)), wurde hier eine Anpassung an die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Werte vorgenommen.
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24.11.2011 - Business Tax in China könnte fallen - In China wird bisher bei indirekten Steuern zwischen der Besteuerung von Dienstleistungen und der Besteuerung von Warenlieferungen..