Rechtmäßige Nutzung geschützter Bilder im Netz
in Aktuelle Rechtsinformationen, AktuellesGrundsätzlich hat nur der Urheber das Recht ein Werk zu nutzen und es darzustellen. So ist es auch bei Bildern im world wide web.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht könnte deshalb auch bei Internetsuchmaschinen, wie sie z.B. Google vorliegen. Diese Suchmaschinen durchsuchen Webseiten im Netz nach Grafiken. Die Anzeige der Bilder bestimmt sich nach den eingegebenen Suchbegriffen. Die Bilder werden dann in den Ergebnissen als Thumbnails angezeigt werden. Man kann somit über das Bild auf die Homepage der Person, oder des Unternehmens gelangen, welche/welches das Bild online gestellt hat.
Fraglich ist nun ob in der Darstellung als Thumbnail durch eine Internetsuchmaschine bereits eine rechtswidrige Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Der Bundesgerichtshof bejaht eine Urheberrechtsverletzung in einer aktuellen Entscheidung vom 29.04.2010, siehe BGH AZ.: I ZR 69/08. Der BGH argumentiert, damit, dass die Suchmaschine durch die Wiedergabe eines Bildes in Form eines Thumbnails, dieses der Öffentlichkeit zugänglich macht. Das Zugänglichmachen eines Werkes obliegt jedoch ausschließlich dem Urheber. Er verneint jedoch die Rechtswidrigkeit der Urheberrechtsverletzung, weil grunds. von einer Einwilligung desjenigen ausgegangen werden kann, der die Werke im Internet online stellt. Denn wer die technischen Möglichkeiten zur Blockierung der Bildwiedergabe nicht nutze, würde hierdurch die Einwilligung zur Wiedergabe erklären.
Dies bedeutet, dass derjenige, der sein Werk ungeschützt im Internet darstellt, auch entsprechende Nutzungshandlungen, wie z.B. von Suchmaschinen, hinzunehmen hat.