Kündigungsgrund: Lesen zu vieler privater e-mails
in Aktuelle Rechtsinformationen, AktuellesLaut Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen (Az: 3 CA 311/08) ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung beim Lesen von vielen privaten e-mails gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber das Lesen privater e-mails während der Arbeitszeit ausdrücklich untersagt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer seine privaten E-Mails offenbar so oft abgerufen, dass er seiner Arbeit nicht mehr ordentlich nachgehen konnte. Der Arbeitnehmer hatte sich über mehrere Wochen jeweils mehrere Stunden am Arbeitsplatz mit privaten Mails befasst. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG darf die private Nutzung des Internets die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen.
Durch sein Verhalten verletzte der Arbeitnehmer somit seine arbeitsvertraglichen Pflichten in dem Maße, dass eine fristlose Kündigung unvermeidbar geworden war. Der Arbeitnehmer hat durch die private Internetnutzung übermäßig Arbeitszeit verbraucht.
Da der Arbeitnehmer tarifvertraglich unkündbar war, endete sein Arbeitsverhältnis trotz fristloser Kündigung mit einer Sozialfrist von gut einem halben Jahr.
Im Ergebnis bedeutet dieses für den Arbeitnehmer, dass er auch mit einer fristlosen Kündigung rechnen kann, wenn er das Internet indem Maße nutzt, dass seine berufliche Tätigkeit hierdurch empfindlich gestört wird. Einer Abmahnung bedarf es dann nicht mehr. Wo genau die Grenze liegt, wird im Einzelfall zu entscheiden sein. Es ist hierbei jedoch nicht mit einer Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers zu rechnen.