Keine Kündigung wegen Diebstahls oder Unterschlagung geringwertiger Sachen
in Aktuelle Rechtsinformationen, AktuellesDas Bundesarbeitsgericht relativiert nunmehr seinen Grundsatz, dass verhaltensbedingte Kündigungen ohne vorherige Abmahnungen grundsätzlich auch dann zulässig sind, wenn es sich bei den gestohlenen oder unterschlagenen Gegenständen um Dinge von geringem Wert handelt, siehe Entscheidung vom 10.06.2010.
Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht in derart gelagerten Fällen immer zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Jedes Eigentumsdelikt wurde als derart schwerer Vertrauensverstoß angesehen, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar war an dem betreffenden Arbeitnehmer festzuhalten. Der Wert der Sache und der tatsächliche Schaden
spielten bei dieser Beurteilung keine Rolle.
Aktuell entschied das BAG zugunsten der Arbeitnehmerin, da aufgrund der langen Betriebszughörigkeit und der Ungestörtheit des bisherigen Arbeitsverhältnisses, bei einem geringen Schaden, das Vertrauensverhältnis noch nicht derart aufgezehrt sei , dass von einem völligen und irreparablen Vertrauensverlust gesprochen werden könne. Der Pflichtverstoß sei somit nicht als so erheblich zu werten, als dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt wäre.
Die aktuelle Entscheidung ist jedoch keine grundsätzliche Kehrtwende in der bisherigen Rechtsprechung. Das BAG stellte deshalb auch nochmals ausdrücklich fest, dass es keine Geringfügigkeitsgrenze gibt, unterhalb derer der Arbeitnehmer gefahrlos Straftaten begehen könne. Bei langer Betriebszugehörigkeit und einer entsprechend langen Dauer der Ungestörtheit des Arbeitsverhältnisses muss der vorgeworfene Pflichtverstoß jedoch in einem derartigen erheblichen Verhältnis stehen, dass tatsächlich ein nicht wieder gut zumachender Vertrauensverlust angenommen werden kann.