30. Juni 2010

Rechnungen aus dem Ausland sollten bzgl. der Umsatzsteuer sorgfältig geprüft werden

in Aktuelle Rechtsinformationen, Aktuelles

Zum 1.7.2010 wurde § 18a UStG zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zuge der Anpassung des UStG an die MwStSystRL geändert. Die Zusammenfassende monatliche Meldung ist zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Die quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist dann zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt. Wurden nur meldepflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.

Vor diesem Hintergrund erfordern gerade Kostenaufstellungen von EU-Geschäftspartnern jetzt erhöhte Aufmerksamkeit. Es empfiehlt sich, Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.

Gerade in der Übergangsphase sind nunmehr viele Rechnungen im Umlauf, die vom Finanzamt nicht anerkannt werden.

Der Rechnungsempfänger muss daher klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs- sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden. Prozesse im Finanz- und Rechnungswesen sind dahingehend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, kann es sein, dass die Finanzämter den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise nicht gewähren. Rechnungsempfänger müssen folglich zwingend beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine korregierte  Rechnung anfordern. Gerade bei Einzelgeschäften ist jedoch damit zu rechnen, dass der Rechnungsersteller nicht schnell reagiert, besonders dann, wenn er das Geld bereits empfangen hatt. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.

Sie sollten bei Rechnungen daher zwingend beachten:  

-  Umsatzsteuer-Identifikationsnummern vorhanden?

-  Notfalls USt-IdNr. des Rechnungsstellers durch das Bundeszentralamt für Steuern qualifiziert bestätigen lassen

-  Wurde der richtige Umsatzsteuersatz verwendet (7% oder 19%)?