Auflösung und Liquidation von Gesellschaften in China
in 最新法律消息Das Oberste Volksgericht Chinas hat am 05. Mai 2008 eine neue Interpretation zum revidierten Gesellschaftsgesetz der Volksrepublik China verabschiedet, die am 19. Mai 2008 in Kraft getreten ist. Gegenstand dieser Bestimmungen ist die Auflösung und Liquidation von Gesellschaften.
In der Praxis sind diese Bestimmungen für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung undTochterunternehmen ausländischer Gesellschaften von Bedeutung, da auch auf die Auflösung und Liquidation dieser, für die bisher spezialgesetzliche Regelungen existierten, die neuen Regeln uneingeschränkt anwendbar sind.
A. Auflösung
Die Gesellschaft konnte bisher durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung oder durch Anordnung aufgelöst werden. Nunmehr können auch Gesellschafter, die mindestens 10 % aller Stimmrechte halten, verlangen, dass das Volksgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, die Gesellschaft auflöst, sofern bei der Geschäftsführung der Gesellschaft „große Schwierigkeiten“ auftreten. Das unbestimmte Tatbestandsmerkmal „große Schwierigkeiten“ wurde dahingehend konkretisiert, dass das Volksgericht die Klage zur Auflösung einer Gesellschaft annehmen muss, wenn:
I. Die Gesellschaft mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre keine Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung hat einberufen können.
II. Seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine wirksame Entscheidung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung getroffen werden konnte.
III. Es in der Geschäftsführung, oder dem Vorstand der Gesellschaft Konflikte gibt, die nicht durch die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung gelöst werden können
IV. Große Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung der Gesellschaft auftraten, so dass die Fortführung der Gesellschaft die Interessen der Gesellschafter erheblich schädigen.
B. Liquidation
Das Liquidationsverfahren kann sowohl eigenverantwortlich von den Gesellschaftern, als auch durch einen Antrag vom Volksgericht, eingeleitet werden. Es beginnt mit der Bestellung des Liquidationsausschusses. Dieser wird innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt des Auflösungsgrundes bestellt.
Der Liquidationsausschuss benachrichtigt innerhalb von 10 Tagen die Gläubiger der Gesellschaft. Dann hat innerhalb von 60 Tagen durch diesen, eine Bekanntmachung in einer Zeitung auf National- oder Provinzebene, zu erfolgen.
Die Gläubiger müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der schriftlichen Mitteilung oder, wenn sie keine schriftliche Mitteilung erhalten haben sollten, innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung, beim Liquidationsausschuss ihre Forderungen anmelden. Verspätete Forderungsanmeldungen muss der Liquidationsausschuss nur registrieren, wenn diese vor Beendigung des Liquidationsverfahrens nachgeholt werden.
Der Liquidationsausschuss erstellt eine Bilanz und eine Vermögensaufstellung. Er erarbeitet dann einen Liquidationsplan, der von der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung, oder dem Volksgericht zu bestätigen ist.
Wird der Liquidationsplan nicht genehmigt, aber dennoch ausgeführt und entsteht der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder den Gläubigern dadurch ein Schaden, haften hierfür die Mitglieder des Liquidationsausschusses. Sie haften auf Schadenersatz, den sie vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gesellschaft oder den Gläubigern Schaden zufügt haben.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit, oder bei Überschuldung der Gesellschaft muss ein Insolvenzverfahren beantragt werden.
Der Liquidationsausschuss erstellt nach Abschluss der Liquidation einen Liquidationsbericht, der von der Gesellschafterversammlung bzw. der Hauptversammlung oder dem Volksgericht zu bestätigen ist. Mit Bestätigung des Liquidationsberichts ist das Liquidationsverfahren beendet. Der Liquidationsausschuss beantragt letztlich bei der Gesellschaftsregisterbehörde die Löschung der Gesellschaft und macht die Beendigung der Gesellschaft bekannt.
Im Rahmen des Liquidationsverfahrens haften bei der GmbH die Gesellschafter, bei der Aktiengesellschaft die Vorstandsmitglieder und die Mehrheitsaktionäre sowie Personen, die tatsächlich die Gesellschaft beherrschen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft wenn:
1. es zu Pflichtverletzungen kam, die zu einer Vernichtung von wesentlichen Teilen des Gesellschaftsvermögens geführt hat
2. diese für den Verlust der Buchführung, oder sonstigen wichtigen Dokumenten verantwortlich sind, ohne die eine Liquidation nicht durchgeführt werden kann
3. diese arglistig über Gesellschaftsvermögen nach Auflösung der Gesellschaft verfügt haben, oder durch Vorlage eines unzutreffenden Liquidationsberichtes, oder gänzlich ohne Liquidation,
einen Antrag auf Löschung der Registrierung gestellt haben